Satzung Obst- und Gartenbauverein Eckelshausen e.V. §  1  Name und Sitz a) Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Eckelshausen“. b) Der Verein hat seinen Sitz in 35216 Biedenkopf-Eckelshausen. c) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Biedenkopf eingetragen   werden. §  2 Vereinszweck a) Vereinszweck ist die Förderung des Obst- und Gartenbaues, die Garten- und Landschaftspflege. b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.         Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder         durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. §  3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §  4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft a) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag. Mit dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller, die Satzungsbestimmungen einzuhalten und die Vereinsinteressen zu wahren und zu fördern. b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung müssen die Ablehnungsgründe nicht bekanntgegeben werden. c) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss. d) Die Ausschließung ist zulässig, wenn ein Mitglied schuldhaft in erheblicher Weise die Vereinsinteressen verletzt. e) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. f) Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind bis zur Beendigung der Mitgliedschaft voll zu erfüllen. §  5 Vorstand und Geschäftsführung a) Die Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand geführt. b) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu 5 Beisitzern/Beisitzerinnen c) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. §  6 Amtszeit und Wahl des Vorstandes a) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. b) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. c) Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. d) Bei Abwesenheit ist Wahl durch Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung zulässig. e) Der Rücktritt von einem Vorstandsamt ist dem Vorstand anzuzeigen. § 7 Aufgaben des Vorstandes a) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. b) Über seine Tätigkeit hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu unterrichten. c) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. d) Der/die Kassenwart/in führt die Vereinskasse. e) Die Kasse ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. f) Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. g) Der Kassenprüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. h) Der Vorstand kann Verpflichtungen nur in Höhe des Vereinsvermögens beschließen. Die Mitgliederhaftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. § 8 Mitgliederversammlung a) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist mit einer Ladefrist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Während der Wahl der/des Vorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu wählen. Der Wahlleiter leitet die Wahl der/des Vorsitzenden. c) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Beantragt mindestens ein Drittel der Mitgliederversammlung das geheime Wahlverfahren. ist die Wahl geheim durchzuführen. d) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Auflösung des Vereins. e) Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. f) Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen der Zweidrittelmehrheit. g) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. h) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. §  9 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Verein aus Eckelshausen. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.02.2011 beschlossen und tritt am selben Tage in Kraft. Die bisherige Satzung verliert nach der Beschlussfassung ihre Gültigkeit. Obst- und Gartenbauverein Eckelshausen e.V. Seite zurück Kontakt © OGV Eckelshausen e.V. Seite vor